BGH, Urteil vom 22.03.2024, Az.: V ZR 81/23

Im Jahr 2021 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Kostenverteilung zu ändern, sodass infolgedessen die Kosten für die Instandsetzung der teilweise defekten Hebeanlage für die Duplexparker nur noch von den betroffenen Teileigentümern zu tragen waren. Zuvor sah die Gemeinschaftsordnung eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vor. Der betroffene Teileigentümer (T) ging hiergegen gerichtlich vor. Vorinstanzlich hatte die Klage keinen Erfolg, weshalb T in Revision beim BGH ging.

Ohne Erfolg! Der BGH entschied, dass der Beschluss der WEG weder nichtig noch anfechtbar ist. Gem. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG haben die Wohnungseigentümer einen weiten Gestaltungsspielraum. Dies ist insbesondere auch auf das Selbstorganisationsrecht der WEG zurückzuführen. Der Umlageschlüssel muss nur so gewählt sein, dass er die Interessen der Gemeinschaft sowie der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen berücksichtigt und es zu keiner ungerechtfertigten Benachteiligung kommt. Daran ist der Beschluss nicht zu beanstanden, denn er belastet nur die Teileigentümer, die auch einen tatsächlichen Nutzen aus der Instandhaltung ziehen.

Hinweis: Analog entschieden hat der BGH mit Urteil vom 22.03.2024, Az.: V ZR 87/23 bzgl. der Instandsetzung von Dachfenstern, deren Kosten allein die Eigentümer der Dachgeschosswohnungen tragen.