AG Hanau, Beschluss vom 19.02.2024, Az.: 34 C 92/23

Eine Mieterin (M) hatte wegen Unstimmigkeiten mit ihrer Vermieterin (V) zweimal einen Eimer voll kalten Wassers aus ihrem Fenster im ersten Stock auf den Hof geschüttet. Das Wasser traf dabei die auf dem Hof befindliche V und machte diese vollständig nass wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“. M drohte zudem noch weitere dieser Aktionen an. V kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit M ohne Abmahnung fristlos und begründete dies damit, dass ein Festhalten aufgrund des Vorfalls nicht zumutbar sei. M verweigerte den Auszug aus der Wohnung, weshalb V Räumungsklage erhob.

Die Räumungsklage hatte Erfolg. Die fristlose Kündigung der V ist wegen Störung des Hausfriedens gem. §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Allein das Ausgießen des Wassereimers auf den Hof stellt ein vertragswidriges Verhalten dar. Darüber hinaus nahm M zumindest billigend in Kauf, dass sie V dabei treffen könnte. Die Abmahnung war gem. § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich, denn eine unfreiwillige „Ice-Bucket-Challenge“ stellt eine Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB dar. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen erschien die Abmahnung nicht angezeigt.