Kommunalabgaberecht

Ein Grundstückseigentümer (E) wandte sich gegen die in der Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes (AZV) geregelte Anzeigeflicht. Nach § 14 der Satzung müssen alle Benutzer der Einrichtung dem AZV ihren Wasserverbrauch anzeigen.

Ein Verein (V) betrieb ein Museum, in dem er in der DDR hergestelltes Spielzeug ausstellte. V wandte sich gegen einen Abfallgebührenbescheid i.H.v. 199,20 EUR. Bei der Berechnung ging der Abfallzweckverband (AZV) von einem Einwohnergleichwert „4“ aus.

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