Ein Grundstückseigentümer (E) wandte sich gegen die in der Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes (AZV) geregelte Anzeigeflicht. Nach § 14 der Satzung müssen alle Benutzer der Einrichtung dem AZV ihren Wasserverbrauch anzeigen.
Gern beraten wir Sie!
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Schenderlein Rechtsanwälte
Käthe-Kollwitz-Straße 5
04109 Leipzig
Montag – Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:30 Uhr
(telefonische Absprachen erbeten)
ÖVM: Linie 1
Haltestelle „Gottschedstraße“
(unmittelbar vor der Kanzlei)