VG Meiningen, Urteil vom 24.02.2021, Az.: 5 K 389/19 Me

Ein Abwasserzweckverband (AZV) erließ mit Beschluss vom 05.12.2005 eine Beitragssatzung mit Rückwirkung zum 01.01.2005. Auf Grundlage dieser Satzung erhob der AZV gegenüber einem Eigentümer (E) am 20.05.2010 ein Herstellungsbeitrag i.H.v. 1.616 EUR. Der AZV hob den Bescheid auf Hinweis der Widerspruchsbehörde wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist am 05.02.2015 auf. Danach machte der AZV eine neue Beitragssatzung mit Rückwirkung zum 01.01.2007 bekannt und setzte gegen E einen Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung i.H.v. 1.616 EUR fest. Das Landesverwaltungsamt stellte zunächst fest, dass eine Beitragspflicht auf Grundlage der Satzung vom 05.12.2005 nicht entstehen konnte, da diese nichtig war. Jedoch sei die sachliche Beitragspflicht erstmals mit der neuen Satzung rückwirkend zum 01.01.2007 entstanden. E erhob daraufhin Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Die Festsetzungsverjährung konnte zwar aufgrund der ungültigen Vorgängersatzung noch nicht beginnen. Jedoch steht der erneuten Heranziehung auf Grundlage einer neuen rechtmäßigen Satzung der Umstand entgegen, dass der AZV die Aufhebung des Herstellungsbeitragsbescheides ausdrücklich mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung begründete und diese Bestandskraft aufwies. Das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit schafft einen schützenswerten Vertrauenstatbestand zugunsten des E. Eine Rücknahme des Aufhebungsbescheides ist nicht zulässig. Nach § 130 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden. Es liegt jedoch keine der in § 130 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 AO genannten Voraussetzungen für eine Rücknahme des vorliegend begünstigenden Verwaltungsakts vor.

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