BVerwG, Urteil vom 06.10.2021, Az.: 9 C 10.20

Eine Eigentümerin (E) wurde zu einem Anschlussbeitrag i.H.v. 2.193 EUR herangezogen. Das Grundstück der E war bereits seit 1990 an die damalige Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde (G) angeschlossen. Beiträge für das Grundstück der E waren gemäß der Satzung von 2004 nicht vorgesehen. Im Jahr 2012 übertrug G die Abwasserbeseitigung und das Eigentum an der örtlichen Abwasseranlage auf den Abwasserzweckverband (AZV). Ein Zusammenschluss der technischen Anlagen erfolgte nicht. Es wurde geregelt, dass eine Beitragsheranziehung ausscheide, wenn G die Grundstücke bereits veranlagt habe. 2013 erhob der AZV den besagten Schmutzwasserbeitrag. Auf die Klage des E hob das Verwaltungsgericht den Bescheid wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz auf. Das Oberverwaltungsgericht war anderer Auffassung und gab der Berufung des AZV statt. E ging in Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nach einem Trägerwechsel kann der neue Einrichtungsträger einen Eigentümer nicht zu einem Herstellungsbeitrag heranziehen, für den der Beitragspflichtige durch den früheren Einrichtungsträger nach der seinerzeit geltenden Rechtslage wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr zu Beiträgen hätte herangezogen werden können. Eine solche Heranziehung verstoße sonst gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Des Weiteren liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Grundstückseigentümer, die auf den alten Beitragsanspruch gezahlt haben und diejenigen, die wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr zahlen müssen, sind rechtlich gleichgestellt, da für beide das Beitragsschulverhältnis erloschen ist.

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