OVG Bautzen, Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 4 B 40/21

Die Gemeinde (G) verpflichtete den Grundstückseigentümer (E), seinen Stellplatz samt Carport zurückzubauen, die Geländeaufschüttung zu entfernen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Zur Begründung führte G an, dass über das Grundstück ein Bach verlaufe und die Bebauung nicht zulässig sei. E wandte sich gegen den Bescheid. Entgegen der Auffassung der G handele es sich nicht um einen Bach, sondern um einen ehemaligen Waldweg. Dieser fülle sich nur zeitweilig mit Wasser, da gesammeltes Niederschlagswasser und sonstiges Wasser illegal von den nördlichen Grundstücken und der anliegenden Straße über drei Zuleitungsrohre auf sein Grundstück geleitet werden. Die Klage des E hatte erstinstanzlich keinen Erfolg. Hiergegen richtete sich seine Beschwerde.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Fließt vor allem Niederschlagswasser gesammelt über Zuleitungsrohre in eine natürliche Eintiefung der Erdoberfläche unregelmäßig wiederkehrend, beispielsweise bei Schneeschmelze und längeren Regenperioden, so ist dieses Wasser in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor i.S.d. § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. § 2 Abs. 1 SächsWG. Zudem kommt es nicht darauf an, ob das Gewässer legal oder illegal entstanden ist. Zwar ist diesem Umstand nachzugehen, Auswirkungen auf die Einordnung als Gewässer entstehen dabei jedoch nicht. Folglich war auch die Beseitigungsanordnung gem. § 100 Abs. 1 WGH i.V.m. § 106 Abs. 1 SächsWG zulässig, da die baulichen Anlagen den geschützten Gewässerstreifen in dessen Funktion beeinträchtigen.