OVG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 2 LB 15/19
Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu Verschmutzungszuschlägen i.H.v. 28.421 EUR und 16.191 EUR. Nach der Satzung des Abwasserzweckverbandes (AZV) wird der Verschmutzungsgrad durch eine Messreihe über ca. vier Monate festgestellt und für drei Jahre festgesetzt. Auf Antrag kann der Gebührenpflichtige einen Nachweis durch ein kostenpflichtiges amtliches Gutachten verlangen. E äußerte Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung, vor allem im Hinblick auf die Berechnungsmethode. Der Zeitraum der Messung sei zu kurz und daher nicht repräsentativ. Ihrem Widerspruch legte E eigene Messungen über einen Zeitraum von 16 Monaten bei. Der AZV wies den Widerspruch zurück. Auch die Klage der E hatte erstinstanzlich keinen Erfolg. Hiergegen richtete sich die Berufung.
Die Berufung hatte Erfolg. Die Satzung genügt nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Eine Abgabensatzung muss die Bemessung der Abgabe klar und berechenbar regeln und darf eine wesentliche Maßstabsbestimmung nicht der Einzelfallentscheidung überlassen. Im konkreten Fall ergibt sich die Unbestimmtheit der Satzung daraus, dass der AZV es unterlassen hatte, das Messverfahren zur Festlegung des Verschmutzungsgerades genau zu regeln. Bei der Auswahl des Verfahrens sind örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen, beispielsweise, ob die Belastung gleichbleibend ist oder je nach Produktionsabläufen Schwankungen unterliegt. Darüber hinaus muss die Satzung auch die Mindestprobenzahl sowie den konkreten Zeitraum regeln, in dem sie vorzunehmen sind.