Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Die Grundstücke der G liegen im Gebiet der Gemeinde (G) und der Stadt (S). G und S sind Mitglieder eines Gewäs-serunterhaltungsverbands (GUV). G und S zogen B im Oktober 2019 zu Gebühren in Höhe von 24,55 EUR und 4,85 EUR heran.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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