OVG Weimar, Urteil vom 15.11.2023, Az.: 4 KO 25/17

E ist Eigentümer eines Grundstücks mit privater Kläranlage. Die Gemeinde (G) hatte ihm hierzu im Jahr 1990 eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zum Einleiten des Abwassers in das Grundwasser erteilt, die jedoch erlöschen sollte, wenn die Erschließung der Ortslage erfolgt ist und die Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Kläranlage besteht. 2014 ordnete G mit Bescheid gegenüber E den Anschluss- und Benutzungszwang an. E wandte dagegen ein, dass der Bestandsschutz greife und darüber hinaus eine Härtefallbefreiung geboten ist. Für den Anschluss ist die Errichtung einer Hebeanlage zur Überwindung eines Gefälles zwischen Mehrkammerausfaulgrube und Straßenniveau erforderlich, die mit einem unverhältnismäßig finanziellen Aufwand verbunden ist. Der Widerspruch war erfolglos, die darauf erhobene Klage erfolgreich.

Die Berufung der G hatte Erfolg. Grundsätzlich gebietet Art. 14 Abs. 1 GG den Schutz für Grundstückseigentümer vor der Veränderung einer einmal baurechtlich zulässigen Erschließungssituation. Beim Betrieb einer privaten Kläranlage ist das Eigentumsrecht jedoch von vornherein dahingehen eingeschränkt, dass die Eigentümer die Anlage nur so lange benutzen dürfen, bis der Abwasserbeseitigungspflichtige den Anschluss- und Benutzungszwang anordnet. Vorliegend stand die Genehmigung ohnehin unter dem Vorbehalt der späteren abwasserseitigen Erschließung. Es liegt auch keine unbillige Härte wegen der ungünstigen topographischen Gegebenheiten vor, die eine Befreiung erforderlich macht. Die Errichtung der Hebeanlage stellt keinen besonderen Grund dar, denn sie gehört zu den standartmäßigen technischen Maßnahmen.