OVG Greifswald, Beschluss vom 04.02.2024, Az.: 3 LZ 715/21 OVG
Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Die Grundstücke der G liegen im Gebiet der Gemeinde (G) und der Stadt (S). G und S sind Mitglieder eines Gewässerunterhaltungsverbands (GUV). G und S zogen B im Oktober 2019 zu Gebühren in Höhe von 24,55 EUR und 4,85 EUR heran. E war der Ansicht, dass die Satzung hinsichtlich der Maßstabsregeln zu unbestimmt sei. Die Satzung sieht einen Stufentarif vor. Bei einer Fläche bis 1.000 m² wird eine Gebühreneinheit berechnet, bei einer Fläche von über 1.000 m² bis 3.000 m² sind es zwei Gebühreneinheiten und bei einer Fläche von über 3.000 bis 5.000 m² drei Gebühreneinheiten. Die von E erhobenen Widersprüche und auch die Anfechtungsklage hatten keinen Erfolg. Hiergegen richtete sich die Berufung.
Ohne Erfolg! Die Regelung eines Stufentarifs führt zwar regelmäßig zu einer Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Allerdings wird der Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, dass der GUV Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Dem Stufentarif liegt die Erwägung zugrunde, dass die Tätigkeit des GUV allen in seinen Einzugsbereich liegenden Grundflächen potenziell zugutekommt. Der individuelle Vorteil ist nur schwer messbar. Dies gilt auch im Vergleich zweier gleichgroßer Grundstücke. Darüber hinaus ist die Nutzungsart und der damit verbundene unterschiedliche Versiegelungsgrad für die Gebührenbemessung unerheblich. Zudem fordert die Umlagegebühr kein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem individuellen Nutzen, den der Abgabenpflichtige aus der Verbandstätigkeit hat.