Öffentliches Baurecht

Ein Bauherr (B) schloss 2014 mit dem Bauunternehmer (U) einen Bauvertrag über den Ausbau einer Straßenbahnlinie. Die Parteien zogen dabei die VOB/B (2002) sowie von B gestellte eigene besondere Vertragsbedingungen (BVB) in den Vertrag mit ein. Im Laufe der Ausführung kam U einer Mängelbeseitigungsanordnung des B, die mit einer Kündigungsandrohung versehen war, nicht nach.

Ein Bauunternehmer (AN) wurde von einem Auftraggeber (AG) mit der Betonierung von Wänden beauftragt. Während der Bauzeit herrschten sehr hohe Temperaturen. Aufgrund dessen teilte der AN dem Bauleiter (B) mit, dass er für eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit keine Gewähr übernehmen könne.

Eine Erwerberin (E) und ein Bauträger (B) schlossen einen Bauträgervertrag über eine Wohnungseinheit. Nach dem Vertrag konnte E von B vor vollständiger Fertigstellung die Zustimmung zum Vollzug der Auflassung verlangen, wenn lediglich ein geringer Kaufpreis zur Zahlung offensteht und B mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug geraten ist. E hatte 6 Jahre nach Vertrags-schluss 8,5 Prozent des Kaufpreises noch nicht beglichen.

Ein Eigentümer (E) begehrte von einer Gemeinde (G) eine sanierungsrechtliche Genehmigung für sein Grundstück. Das Grundstück lag im Geltungsbereich eines Sanierungsgebiets. E führte seit Ende der 1990er Jahre Sanierungsarbeiten an seinem Wohnhaus durch. G versagte E die sanierungsrechtliche Genehmigung, da er die Ziele und Zwecke der Sanierungssat-zung noch nicht erfüllte.

Eine Gemeinde (G) beschloss einen Bebauungsplan, durch den zwei Teilgebiete eines Industriegebiets mit einem Lärmemissionskontingent festgesetzt wurden…