OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.04.2021, Az.: 2 L 97/19

Ein Eigentümerin (E) beantragte bei der Gemeinde (G) die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines zweistöckigen Wohnhauses mit zwei Zufahrten und zehn Stellplätzen. Ihr Grundstück war bereits mit einem Wohnhaus bebaut und im rückwärtigen Bereich befand sich eine angrenzende Lagerhalle. Die umgebende Bebauung war von Wohngebäuden geprägt. G lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheides mit der Begründung ab, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und daher gem. § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig sei. Durch die intensive Grundstücksnutzung könnten Unruhen in den sonst als Ruhezonen genutzten Wohngärten entstehen und es könnte wegen der negativen Vorbildwirkung des Vorhabens zu bodenrechtlich erheblichen Spannungen kommen.

Die Klage der E hatte keinen Erfolg. Zwar kann ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zulässig sein, wenn es den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet. Allerdings hängt die Zulässigkeit davon ab, ob das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich erhebliche Spannungen herbeizuführen. Die abstrakte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus. Jedoch ist ein Vorhaben auch dann geeignet, bodenrechtliche Spannungen hervorzurufen, wenn es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Dies ist vorliegend durch die intensive Nutzung des Grundstücks und der Störung der benachbarten Gärten der Fall.