BVerfG, Urteil vom 09.11.2021, Az.: 4 C 1.20

Ein Bürger (B) wandte sich gegen die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein Wohngrundstück. Das Grundstück befand sich im räumlichen Geltungsbereich einer von der Gemeinde (G) erlassenen Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Des Weiteren galt für das Grundstück eine Verordnung, die einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum in dem Erhaltungsgebiet vorsah. G übte unter Berufung auf § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sein Vorkaufsrecht zugunsten der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aus. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des B ab, das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. B legte Revision ein.

Die Revision hatte Erfolg. Der Ausübung des Vorkaufsrechts steht der Ausübungsausschlussgrund des § 26 Nr. 4 BauGB entgegen. Der Ausübungsausschlussgrund greift auch bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung, wenn das Grundstück entsprechend deren Zielen bebaut und genutzt wird. Dabei kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an. Mögliche zukünftige Entwicklungen sind nicht von Bedeutung. Der Zustand des verkauften Grundstücks stand seiner bestimmungsgemäßen Nutzung nicht entgegen und entsprach den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.