OVG Bautzen, Urteil vom 11.03.2021, Az.: 1 A 565/1

Eine Eigentümerin (E) beantragte bei der Gemeinde (G) eine Baugenehmigung zur Erweiterung einer Grundstückstrennwand zum Nachbargrundstück. Mit Schreiben vom 12.12.2012 bestätigte G die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlage. Sie teilte E aber mit, dass für die Baulasteintragung noch Unterlagen fehlten. E reichte die fehlenden Unterlagen am 3.1.2013 ein. Am 12.3.2013 beantragte E die Erteilung eines Fiktionszeugnisses für die als erteilt geltende Baugenehmigung nach § 69 V SächsBO. Mit Bescheid vom 9.4.2013 nahm G die fiktive Genehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Klage der E vor dem VG hatte Erfolg. G reichte Berufung ein.

Die Berufung hatte Erfolg. Die fiktive Baugenehmigung kann gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 48 I und III VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies gilt auch für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist. Mangels spezialgesetzlichen Regelungen in der SächsBO ist § 48 I und III VwVfG auch auf fiktive Baugenehmigungen anwendbar. Die fiktive Baugenehmigung war rechtswidrig, denn das Bauvorhaben verstößt gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Indes wäre ein gesonderter schriftlicher Antrag auf Abweichung und Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zwingend erforderlich gewesen.

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