OVG Weimar, Beschluss vom 06.01.2022, Az.: 1 ZO 362/20

Ein Eigentümer (E) begehrte von einer Gemeinde (G) eine sanierungsrechtliche Genehmigung für sein Grundstück. Das Grundstück lag im Geltungsbereich eines Sanierungsgebiets. E führte seit Ende der 1990er Jahre Sanierungsarbeiten an seinem Wohnhaus durch. G versagte E die sanierungsrechtliche Genehmigung, da er die Ziele und Zwecke der Sanierungssatzung noch nicht erfüllte. E vertrat die Ansicht, dass die Sanierungssatzung hinsichtlich der Ziele und Zwecke sehr allgemein gefasst war und im Laufe der Zeit nicht weiter konkretisiert wurde. Zudem erfolgte die Sanierung des Gebiets nur sehr zögerlich und langsam, sodass ein Anspruch auf Aufhebung der Satzung bestanden habe. Die Klage des E hatte in der Vorinstanz keinen Erfolg. E legte Beschwerde ein.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. In dem Sanierungsgebiet geht es um den Zustand des Grundstücks insgesamt sowie die städtebauliche Situation. Es genügt nicht, dass das Grundstück überbaut, in sonstiger Weise genutzt oder das darauf stehende Haus renoviert wird. Des Weiteren enthält das BauGB keine ausdrückliche Regelung über die konkreten Anforderungen an ein Sanierungskonzept. Die Gemeinde hat hierbei einen weiten Handlungsspielraum. Gem. § 163 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB wird dann von einer Sanierung gesprochen, wenn die Gemeinde die Bebauung genehmigt und als abgeschlossen erkennt. Vorliegend bestehen die Gründe für die Sanierung jedoch weiter, sodass die Gemeinde die Sanierung trotz langsamen Tempos nicht aufgibt und dadurch kein Anspruch auf Aufhebung der Satzung besteht.