OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022, Az.: 22 U 113/22

Ein Bauunternehmer (AN) wurde von einem Auftraggeber (AG) mit der Betonierung von Wänden beauftragt. Während der Bauzeit herrschten sehr hohe Temperaturen. Aufgrund dessen teilte der AN dem Bauleiter (B) mit, dass er für eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit keine Gewähr übernehmen könne. Dennoch führte AN die Betonierarbeiten durch. Später wurden in den Wänden Hohllagen und Gefügestörungen festgestellt, die die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigten. Der AG setzte dem AN erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung, beauftragte daraufhin einen anderen Unternehmer mit der Mängelbeseitigung und verlangte von AN Ersatzvornahmekosten in Höhe von rd. 54.000 Euro.

Der AN haftet in vollem Umfang für die Mängel. Ein Bedenkenhinweis muss so formuliert sein, dass der Auftraggeber hinreichend gewarnt wird und nachteilige Folgen dargelegt werden. Ein vager Hinweis des AN, dass er aufgrund der Hitze keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung geben könne, reicht für einen Haftungsausschluss nicht aus. Insbesondere verdeutlichte er nicht die erheblichen Folgen für die Standsicherheit der Wände. Des Weiteren hätte der AN den Hinweis direkt an den AG richten müssen. Ein Bedenkenhinweis an den Bauleiter reicht folglich nicht aus.