Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.
Gern beraten wir Sie!
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Schenderlein Rechtsanwälte
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04109 Leipzig
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(telefonische Absprachen erbeten)
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