Miet- und WEG-Recht

Eine gemeinnützige Stiftung (S) betreibt in einem Geschäftshaus ein Museum. Zwischen S und der damaligen Vermieterin (V) wurde in einem gesonderten Dokument geregelt, dass V jährlich eine Spende in Höhe der vereinbarten Jahresmiete an S zahlt. Mit den Spendengeldern konnte S die Miete begleichen. 2020 wurde das Gebäude an eine Immobiliengesellschaft (I) verkauft.

Eine gemeinnützige Stiftung (S) betreibt in einem Geschäftshaus ein Museum. Zwischen S und der damaligen Vermieterin (V) wurde in einem gesonderten Dokument geregelt, dass V jährlich eine Spende in Höhe der vereinbarten Jahresmiete an S zahlt. Mit den Spendengeldern konnte S die Miete begleichen. 2020 wurde das Gebäude an eine Immobiliengesellschaft (I) verkauft.

Eine gemeinnützige Stiftung (S) betreibt in einem Geschäftshaus ein Museum. Zwischen S und der damaligen Vermieterin (V) wurde in einem gesonderten Dokument geregelt, dass V jährlich eine Spende in Höhe der vereinbarten Jahresmiete an S zahlt. Mit den Spendengeldern konnte S die Miete begleichen. 2020 wurde das Gebäude an eine Immobiliengesellschaft (I) verkauft.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.