Eine Vergabestelle (VS) schrieb eine Rahmenvereinbarung über Reinigungsdienstleistungen aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Vergabeunterlagen sahen vor, dass Angebote, die nicht als auskömmlich erachtet werden, von der Vergabe zwingend auszuschließen sind. Darüber hinaus war die Nachforderung von Unterlagen ausgeschlossen.
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Schenderlein Rechtsanwälte
Käthe-Kollwitz-Straße 5
04109 Leipzig
Montag – Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
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(telefonische Absprachen erbeten)
ÖVM: Linien 1 und 14
Haltestelle „Gottschedstraße“
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