VK Bund, Beschluss vom 26.02.2024, Az.: VK 2-11/24

Eine Vergabestelle (VS) schrieb die Erneuerung des Straßenbelags auf einem stark frequentieren Abschnitt einer Autobahn aus. VS beabsichtigte eine Gesamtvergabe, um die Bauzeit zu beschleunigen. Ein Bieter (B) wandte dagegen ein, dass VS gegen den Grundsatz der Fachlosbildung verstoße. VS müsse gewisse Verzögerungen hinnehmen bzw. diesen mit planerischen Maßnahmen entgegenwirken. Darüber hinaus kann der sog. Synergieeffekt auch bei Fachlosen erzielt werden. Anbieter von Fachlosen stimmen sich regelmäßig auch untereinander ab. Gegen die Ausführungen des B verwies VS auf ihre praktischen Erfahrungen, dass Generalunternehmer Bauarbeiten schneller ausführen.

Das Vorgehen des B bei der Vergabekammer hatte keinen Erfolg. Die Gesamtvergabe ist gem. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB aus wirtschaftlichen und technischen Gründen zulässig. Grundsätzlich ist eine Gesamtvergabe nicht automatisch bei einem hochfrequentierten Streckenabschnitt gerechtfertigt. Jedoch kann auf die Bildung von Fachlosen verzichtet werden, wenn es bspw. eine zugespitzte Verkehrslage erfordert. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Vergabestelle ein spezifisches Beschleunigungsinteresse hat, dass sich auf den konkreten Streckenabschnitt bezieht. Dem ist nicht entgegenzuhalten, dass dadurch Fachunternehmen vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Diese können jedoch als Nachunternehmer partizipieren.