Öffentliches Dienst- und Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer (AN) war seit neun Jahren in einem Industrieunternehmen in der Produktion tätig. Die Kleiderordnung des Arbeitgebers (AG) schrieb das Tragen einer roten Arbeitshose vor, die vom AG zur Verfügung gestellt wurde. Eines Tages erschien AN in einer schwarzen Arbeitshose und erhielt vom AG eine Abmahnung.

Ein Arbeitnehmer (AN) war seit neun Jahren in einem Industrieunternehmen in der Produktion tätig. Die Kleiderordnung des Arbeitgebers (AG) schrieb das Tragen einer roten Arbeitshose vor, die vom AG zur Verfügung gestellt wurde. Eines Tages erschien AN in einer schwarzen Arbeitshose und erhielt vom AG eine Abmahnung.

Ein Arbeitnehmer (AN) war seit neun Jahren in einem Industrieunternehmen in der Produktion tätig. Die Kleiderordnung des Arbeitgebers (AG) schrieb das Tragen einer roten Arbeitshose vor, die vom AG zur Verfügung gestellt wurde. Eines Tages erschien AN in einer schwarzen Arbeitshose und erhielt vom AG eine Abmahnung.

Ein Arbeitnehmer (AN) war seit neun Jahren in einem Industrieunternehmen in der Produktion tätig. Die Kleiderordnung des Arbeitgebers (AG) schrieb das Tragen einer roten Arbeitshose vor, die vom AG zur Verfügung gestellt wurde. Eines Tages erschien AN in einer schwarzen Arbeitshose und erhielt vom AG eine Abmahnung.

Eine Arbeitnehmerin (AN) war seit 2006 in einem Jobcenter als Sachbearbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die kommunalen Arbeitgeber (VKA) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Ein Arbeitnehmer (AN) war seit neun Jahren in einem Industrieunternehmen in der Produktion tätig. Die Kleiderordnung des Arbeitgebers (AG) schrieb das Tragen einer roten Arbeitshose vor, die vom AG zur Verfügung gestellt wurde. Eines Tages erschien AN in einer schwarzen Arbeitshose und erhielt vom AG eine Abmahnung.

Eine Arbeitgeberin (AG) ist Trägerin einer Klinik mit 170 Beschäftigten. Die Staffelung des § 9 BetrVG sieht bei dieser Betriebsgröße eine Anzahl von sieben Betriebsratsmitgliedern vor. Im Rahmen der Betriebsratswahl im Jahr 2022 kandidierten jedoch insgesamt nur drei Arbeitnehmer.

Ein Arbeitnehmer (AN) war seit Mitte März 2021 für Hilfstätigkeiten in einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Am 02.05.2022 reichte AN eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bis zum 06.05.2022 ein. Mit Schreiben vom 02.05.2022, dass dem AN am 03.05.2022 zuging, kündigte der Arbeitgeber (AG) das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2022.

Die Arbeitgeberin (AG), ein Unternehmen der Getränkeindustrie, beschäftigte mehr als 20 Arbeitnehmer. Im Jahr 2021 schrieb sie eine Stelle aus und verwendete dabei ein Recruiting-Softwareprogramm. Mithilfe des Programms verwaltete sie die Stellenausschreibungen. Gleichzeitig diente es als internes und externes Bewerberportal. Jedem Betriebsratsmitglied stand ein Laptop für seine Tätigkeit zur Verfügung.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (AN) hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche (K) im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung kam es nicht zu einem Vorstellungsgespräch. AN führte an, dass er aufgrund des unterbliebenen Vorstellungsgesprächs im Auswahlverfahren wegen seiner Behinderung diskriminiert wurde.