Kommunalrecht

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest.

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest.

Ein Landkreis (L) erließ gem. § 86 WHG eine Veränderungssperre für die geplante Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde (G). E ist Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegener Grundstücke.

Ein Landkreis (L) erließ gem. § 86 WHG eine Veränderungssperre für die geplante Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde (G). E ist Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegener Grundstücke.

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest.

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest.

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest.

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest.

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest.

Ein Landkreis (L) erließ gem. § 86 WHG eine Veränderungssperre für die geplante Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde (G). E ist Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegener Grundstücke.