OVG Bautzen, Beschluss vom 04.10.2023, Az.: 6 B 55/23
Ein Gewerbetreibender (G) betrieb eine Schank- und Speisewirtschaft mit Tanzveranstaltungen. Da in der Gaststätte rechtsextremistische Konzerte stattfanden, untersagte die Stadt (S) G das Gewerbe sowie jedes andere Gewerbe wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der dagegen gerichtete (Eil-)Antrag des G hatte teilweise Erfolg, jedenfalls in Bezug auf die Untersagung anderer Gewerbe. G meldete daraufhin sein Gewerbe ab und erhob Beschwerde. Insbesondere ist zweifelhaft, ob G noch ein Rechtsschutzbedürfnis innehat.
Die Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis des G entfällt nur, wenn sein Rechtsschutzersuchen offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile erbringen kann. Vorliegend hatte der Antrag des G erstinstanzlich keinen Erfolg, sodass er dazu gehalten war, sein Gewerbe abzumelden. Mithin lässt allein das Nachkommen der Anordnung der Abmeldung des Gewerbes nicht darauf schließen, dass das Rechtsschutzbedürfnis des G entfallen ist. Darüber hinaus kommt der Beschwerde nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Hinweis: Weiteres zur Entscheidung finden Sie in unseren Bürgermeisterinformationen von März 2024 unter https://kanzlei-schenderlein.de/rechtsprechung