OVG Bautzen, Beschluss vom 04.12.2023, Az.: 6 B 55/23

Ein Gaststättengewerbetreibender (G) betrieb mit Ende 2010 erteilter Gaststättenerlaubnis eine Schank- und Speisewirtschaft mit Tanzveranstaltung. Seither fanden in der Gaststätte über 100 als rechtsextremistisch eingestufte Konzerte statt, bei denen es mitunter zu strafbaren Handlungen wie „Sieg-Heil“-Rufen von Seiten der Konzertbesucher kam. Hiergegen schritt G nicht ein. Der Landkreis erlangte durch die Übermittlung von Behördenzeugnissen durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Kenntnis und untersagte dem G Anfang 2023 wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit das Gaststättengewerbe sowie jedes weitere Gewerbe unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der von G hiergegen gerichtete (Eil-) Antrag war teilweise erfolgreich, jedenfalls in Bezug auf die Untersagung anderer Gewerbe. Gegen die Antragsablehnung im Übrigen richtete sich die von G erhobene Beschwerde.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des G auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Untersagung des Gaststättengewerbes zu Unrecht ab. Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des G begründen, lagen nicht vor. Der Landkreis war zur Verwertung der Behördenzeugnisse mangels Rechtsgrundlage für die Übermittlung durch den LfV datenschutzrechtlich nicht befugt. Zwar enthält § 12 Abs. 1 S. 1 SächsVSG eine Regelung für die Übermittlung, jedoch ist die Norm verfassungskonform auszulegen und auf die Fälle beschränkt, in denen die Übermittlung zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichen Interesse geboten ist, also zum Schutz vor besonders schweren Straftaten, wie sie dem Katalog des § 100b Abs. 2 StPO zu entnehmen sind. Die auf den Konzerten begangenen und von G geduldeten Straftaten insbesondere nach § 86a StGB fallen hierunter aber nicht.