EuGH, Urteil vom 07.12.2023, Rs.: C-441/22
Zwei bulgarische Vergabestellen schrieben unabhängig voneinander Bauleistungen aus. Die Vergabeunterlagen sahen für die Leistungen bestimmte Ausführungsfristen vor. Wegen schlechter Wetterbedingungen und eines temporären Baustopps kam es bei beiden Aufträgen zur Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfristen. Im Zuge dessen nahm die zuständige Förderstelle eine Berichtigung der förderfähigen Kosten vor. Das bulgarische Oberverwaltungsgericht legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, ob Art. 72 Abs. 1 lit. c) Ziff. I. der Richtlinie 2014/24, wonach Auftragsänderungen zulässig sind, sofern sie auf Umstände zurückzuführen sind, die die Vergabestellen bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnten, auch auf schlechte Wetterbedingungen und Bauverbote anwendbar ist.
Der EuGH führte unter Berufung auf Nr. 109 der Erwägungsgründe zur Richtlinie aus, dass unvorhersehbare Umstände nur externe Umstände sein können, die nach vernünftigem Ermessen und sorgfältiger Vorbereitung von der Vergabestelle nicht vorausgesehen werden können. Hierbei sind die zur Verfügung stehenden Mittel, Art und Merkmale des konkreten Vorhabens, die bewährte Praxis im spezifischen Bereich sowie die Notwendigkeit, der Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen genutzten Ressourcen und absehbaren Nutzen zu berücksichtigen. Grundsätzlich können also gewöhnliche Wetterbedingungen und bekannte behördliche Bauverbote keine Auftragsänderung rechtfertigen, es sei denn, sie wurden z.B. über Überprüfungsklauseln in den Auftragsunterlagen aufgenommen.