OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2026, Az.: Verg 2/25
Ein öffentlicher Auftraggeber (A) schrieb Entsorgungsleistungen aus. In der Auftragsbekanntmachung verlangte A zum Nachweis der Eignung eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für die ausgeschriebene Abfallart. Diese wurde dort nur allgemein als behandelte Bioabfälle beschrieben. Erst im Vertragsentwurf hieß es näher, gemeint seien Bioabfälle, die mittels einer Siebanlage vorbehandelt würden. Ein Entsorgungsunternehmen (B) rügte, tatsächlich gehe es damit um Abfälle aus mechanischer Behandlung nach dem Abfallschlüssel AVV 19 12 12, die nicht der Bioabfallverordnung unterfielen. Deshalb könne kein Bieter die Eignungsanforderungen erfüllen. Ohne Erfolg! Das OLG Koblenz stellte auf die Bekanntmachung ab. Nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB müssen Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung angegeben werden. Für ihre Auslegung kommt es daher grundsätzlich auf die Bekanntmachung und den Kenntnisstand eines verständigen Bieters bei deren Kenntnisnahme an, nicht auf spätere Konkretisierungen in den Vergabeunterlagen. A hatte keine Zertifizierung für AVV 19 12 12 gefordert.
