KG Berlin, Beschluss vom 14.04.2026, Az.: Verg 13/25
Ein öffentlicher Auftraggeber (A) schrieb Betriebsleistungen für mehrere Flüchtlingsunterkünfte europaweit aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Nach der Wertung teilte A einem unterlegenen Bieter (B), dessen Angebot nur auf Rang 12 lag, mit, den Zuschlag solle das Angebot mit dem niedrigsten Bruttoangebotspreis erhalten. Sein eigenes Angebot sei teurer. Den konkreten Preis des vorgesehenen Zuschlagsbieters nannte A nicht. B rügte, er könne ohne diese Angaben weder die Preisprüfung noch die Leistungsfähigkeit des Bestbieters nachvollziehen, und beantragte Nachprüfung. Die Vergabekammer gab ihm Recht. Die sofortige Beschwerde des A blieb ohne Erfolg! Das KG Berlin hat die Informationspflichten nach § 134 GWB deutlich betont. Eine unzureichende Vorabinformation kann bereits die Antragsbefugnis begründen, wenn der Bieter gerade deshalb nicht erkennen kann, ob ein Fehler seine Zuschlagschancen verschlechtert hat. Ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium, muss regelmäßig auch der konkrete Angebotspreis des vorgesehenen Zuschlagsbieters mitgeteilt werden. Pauschale Hinweise auf einen günstigeren Preis genügen nicht.

