OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2026, Az.: 13 W 8/26
Ein öffentlicher Auftraggeber (A) schrieb den Neubau einer Druckrohrleitung unterhalb der EU-Schwellenwerte nach VOB/A aus. Die Bieter mussten bereits mit dem Angebot verbindlich angeben, welche Nachunternehmen welche Teilleistungen übernehmen sollten. Eine Bieterin (B) benannte eine Nachunternehmerin zunächst nur für Asphaltarbeiten und erklärte im Übrigen, nicht aufgeführte Leistungen selbst auszuführen. Später legte B für dieselbe Nachunternehmerin einen Nachweis über das RAL-Gütezeichen Kanalbau vor und wollte sie damit für weitergehende Leistungen einsetzen. A berücksichtigte dies nicht und schloss B aus der Wertung aus. B wollte den Zuschlag an einen Wettbewerber per einstweiliger Verfügung verhindern. Ohne Erfolg! Das OLG Celle bestätigte, dass auch im Unterschwellenbereich Primärrechtsschutz gegen einen vergaberechtswidrigen Zuschlag möglich ist. In der Sache durfte die nachträgliche Änderung des Nachunternehmereinsatzes aber nicht berücksichtigt werden. Eine solche Änderung ist keine bloße Aufklärung, sondern regelmäßig eine unzulässige Angebotsänderung im Sinne von § 15 Abs. 3 VOB/A.

