VK Sachsen, Beschluss vom 22.06.2023, Az.: 1/SVK/014-23

Eine Vergabestelle (VS) schrieb Schienenpersonennahverkehrsdienstleistungen aus. Die Vergabe wurde jedoch wegen mangelnden wirtschaftlichen Ergebnissen aufgehoben. VS führte anschließend mit den Bietern, die zuvor im offenen Verfahren Angebote abgegeben hatten, ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durch. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe behielt sich VS vor, den Zuschlag auf Grundlage des Erstangebotes zu vergeben und keine weiteren Verhandlungen durchzuführen. Des Weiteren änderte VS die ursprüngliche Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007, ohne Verweis auf den Zuschlagsvorbehalt auf die Erstangebote. Ein Bieter hielt diesen Verhandlungsverzicht für unwirksam und berief sich in Nachprüfungsverfahren unter anderem auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. § 17 Abs. 11 VgV enthält keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Verhandlungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Ein Vorbehalt, auf Vertragsverhandlungen zu verzichten, kann unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 11 VgV zulässig sein. Würde man ein generelles Verbot des Vorbehalts des Zuschlags auf Erstangebote annehmen, wären dringende Beschaffungen zeitnah unmöglich. Auch die Korrektur der Vorabinformation steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Vorabinformation ist weder eine Auftragsbekanntmachung noch eine Aufforderung zur Interessenbetätigung im Sinne des § 17 Abs. 1 VgV. Des Weiteren lässt sich auch aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz keine Pflicht zu mindestens einer Verhandlung ableiten.