OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2023, Az.: 15 Verg 5 /23
Ein kommunales Wohnungsbauunternehmen (W) will für den Neubau eines Wohn-parks Landschaftsbauarbeiten im Wert von rund 50 Millionen Euro vergeben. Das Unternehmen wird als GmbH geführt und steht zu 100 Prozent im Eigentum der Stadt (S). W vergibt die Aufträge ohne Teilnahmewettbewerb, ohne europaweite Ausschreibung und ohne Einhaltung der VOB/A. Ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen (U) erfährt hiervon und leitet nach erfolgloser Rüge ein Nachprüfungsverfahren ein.
Das Verfahren war erfolgreich. Das Gericht verpflichtet W als 100-prozentige Eigengesellschaft der S, die Landschaftsbauarbeiten europaweit auszuschreiben. W erfüllt auch die Anforderungen des § 99 Nr. 2 GWB: Im Gesellschaftsvertrag ist als Gründungszweck u.a. die angemessene Wohn-versorgung erwähnt, sodass W der Erfüllung einer Aufgabe dient, die im Allgemeininteresse liegt. Zudem ist die Wahrnehmung dieser Aufgabe nichtgewerblicher Art. Dem steht eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht der W nicht entgegen.