BGH, Beschluss vom 30.01.2024, Az.: VIII ZB 43/23
Ein Mieter (M) verlangte erfolglos von seinem Vermieter (V) einen Vorschuss für die Kosten der Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Mängelbeseitigung. M war der Ansicht, dass die im Formularmietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, da die Wohnung unrenoviert übergeben worden war. Beweise hierfür legte M nicht vor. Später erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Das Amtsgericht auferlegte dem V die Kosten, da dieser zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht hob die Entscheidung auf. Hiergegen richtete M seine Beschwerde.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass der Mieter die Kosten für das Verfahren sowie für die Schönheitsreparaturen trägt. Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturklauseln wirksam. Nur wenn die Mietsache unrenoviert übergeben wird und der Mieter keinen angemessenen Ausgleich erhält, ist die Klausel unwirksam (BGH, 18.03.2015, VIII ZR185/14). Die Tatsache, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde, muss jedoch der Mieter beweisen. Vorliegend hatte M nicht dargelegt, dass die Wohnung unrenoviert war und kann daher auch keine Mängelbeseitigung von V fordern.