BVerwG, Beschluss vom 11.06.2026, Az.: 8 B 44.25

Eine sächsische Gemeinde (A) war Mitglied eines Zweckverbandes (B). Sie hielt die weitere Mitgliedschaft wegen erheblicher wirtschaftlicher Risiken des Verbandes für unzumutbar und erklärte im Juli 2021 die außerordentliche Kündigung. Das Verwaltungsgericht Chemnitz stellte zunächst fest, dass die Mitgliedschaft beendet sei. Das SächsOVG änderte diese Entscheidung und wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung enthält das SächsKomZG abschließende Regelungen zur Beendigung einer Mitgliedschaft und zur Auflösung eines Zweckverbands. Ein ungeschriebenes Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bestehe daneben nicht. Hiergegen wandte sich A mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Mit Erfolg! Das BVerwG hat die Revision zugelassen. In der Sache ist damit noch nichts endgültig entschieden. Klärungsbedürftig ist aber, ob Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG einer Gemeinde aus ihrer negativen Kooperationsfreiheit ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht aus einem freiwillig eingegangenen Zweckverband gewährleisten kann. Außerdem soll geklärt werden, ob ein solches Recht nur als letzte Möglichkeit nach Ausschöpfung anderer Beendigungswege und nur unter rechtsaufsichtlichem Genehmigungsvorbehalt besteht.

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