VK Bund, Beschluss vom 07.11.2023, Az.: VK 2-80/23
Eine Vergabestelle (VS) schrieb eine Rahmenvereinbarung über Reinigungsdienstleistungen aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Vergabeunterlagen sahen vor, dass Angebote, die nicht als auskömmlich erachtet werden, von der Vergabe zwingend auszuschließen sind. Darüber hinaus war die Nachforderung von Unterlagen ausgeschlossen. VS beabsichtigte den Zuschlag an den preisgünstigsten Bieter (B1) zu erteilen. Dabei hatte sich die Unauskömmlichkeit des Angebots in einem Preisaufklärungsverfahren als erwiesen bestätigt. Außerdem forderte VS alle Bieter zur Nachreichung von Unterlagen auf. Ein Bieter (B2) strengte ein Nachprüfungsverfahren an.
Mit Erfolg! Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Vergabestelle ein unauskömmliches Angebot annimmt. Jedoch muss hierbei eine sorgfältige und umfassende Ermessenentscheidung getroffen werden. Vorliegend hat sich die VS allerdings selbst gebunden, indem sie festlegte, dass unauskömmliche Angebote auszuschließen sind. Somit hat VS gegen ihre eigenen Wertungsvorgaben verstoßen. Sie ist dazu verpflichtet, die Wertung anhand ihrer selbst gesetzten Vorgaben zu wiederholen. Dem steht nicht entgegen, dass das Angebot des B2 wegen Nachforderung der Unterlagen entgegen den Vorgaben selbst auszuschließen sei. B2 hat jedenfalls einen Anspruch auf Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens.