SächsVerfGH, Beschluss vom 30.08.2023, Az.: Vf. 40 -IV-23

Ein Mieter (M) hatte trotz Abmahnung den Hausfrieden und seine Nachbarn systematisch, wiederholt und nachhaltig gestört, sodass diese wegen Störung das Mietverhältnis mit der Vermieterin (V) kündigten. Eine Neuvermietung der angrenzenden Wohnungen war nicht möglich. Darüber hinaus beschädigte M die Mietsache und bedrohte V. V kündigte das Mietverhältnis wegen der wiederholten Störungen daher fristlos, hilfsweise ordentlich. Im Zuge der von V erhobenen Räumungsklage wandte M erfolglos ein, dass er psychisch krank und infolgedessen schuldunfähig sei. Die von M eingelegte Berufung wies das Landgericht zurück. M legte anschließend Verfassungsbeschwerde ein und rügte unter anderem eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf.

Das Sächsische Verfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Begründung als unzulässig zurück. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz umfassend und genügend mit den Grundrechten, insbesondere dem Gleichheitssatz, auseinandergesetzt. Grundsätzlich bedarf es für die Kündigung zwar eines schuldhaften Verhaltens des Mieters. Ob M schuldunfähig ist, kann jedoch ausnahmsweise dahinstehen, denn vorliegend ist die Zumutbarkeitsgrenze für V deutlich überschritten. Die fristlose Kündigung ist auch gegenüber einem psychisch kranken oder schuldunfähigen Mieter möglich, wenn trotz Abmahnung der Hausfrieden systematisch, wiederholt und nachhaltig gestört wird und in der Folge die anderen Mieter vorzeitig kündigen und die Neuvermietung ausgeschlossen ist.