OLG Naumburg, Beschluss vom 04.11.2025, Az.: 6 Verg 3/25
Eine obere Landesbehörde (A) nutzte seit Jahren eine Fachsoftware für Statusentscheidungen im Schwerbehindertenrecht. Eine erste europaweite Ausschreibung im offenen Verfahren scheiterte. Danach leitete A ein neues Vergabeverfahren als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und verkürzten Fristen ein. Inhaltlich ging es nun nicht mehr bloß um die Ertüchtigung der Bestandssoftware, sondern um eine wesentlich weitergehende vollständige Erneuerung und Neukonzeption der Verwaltungsprozesse. Ein Unternehmen (B), das sich benachteiligt sah, beantragte die Nachprüfung. Die Vergabekammer gestattete A dennoch den vorzeitigen Zuschlag. Dagegen wandte sich B an das OLG. Mit Erfolg!
Das OLG Naumburg stellte das prozessuale Zuschlagsverbot wieder her. Der Senat hält es für zweifelhaft, ob § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV überhaupt eingreifen kann, wenn der Beschaffungsgegenstand des zweiten Verfahrens nicht mit dem des gescheiterten ersten Verfahrens identisch ist. Außerdem fehle ein durchgreifendes besonderes Beschleunigungsinteresse. Die geltend gemachte Dringlichkeit beruhe im Wesentlichen darauf, dass über Jahre trotz anwachsenden Bedarfs keine Haushaltsmittel bereitgestellt worden seien. Eine solche Lage ist der öffentlichen Hand vergaberechtlich zuzurechnen. Hinzu kam, dass die angestrebte Digitalisierung kurzfristig ohnehin keine sofortigen Effizienzgewinne versprach.

