OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2025, Az.: 6 Verg 2/25
Eine kreisfreie Stadt (A) betrieb die zentrale Luftrettungsdienst-Leitstelle und arbeitete mit zwei Landkreisen in einem Modellprojekt für den sogenannten Telenotarzt zusammen. Mit kurzfristig bewilligten Fördermitteln sollten noch vor Jahresende Tablets samt vorinstallierter Software beschafft werden. A entschied sich dafür, das bereits genutzte System zu ergänzen, und forderte nur die Vertriebspartnerin der betreffenden Software zur Angebotsabgabe auf. Ein Wettbewerber (B) hielt dies für eine vergaberechtswidrige de-facto-Vergabe und beantragte Nachprüfung. Ohne Erfolg!
Das OLG Naumburg hat die Beschwerde zurückgewiesen. Maßgeblich für die Frage, ob Ausschließlichkeitsrechte eine Direktvergabe tragen, ist nach Auffassung des Senats der Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Bestehen zu diesem Zeitpunkt objektive Ausschließlichkeitsrechte des Vertriebspartners, kann ein Verhandlungsverfahren ohne europaweite Bekanntmachung zulässig sein. Ob die vorgelagerte Festlegung auf ein bestimmtes System ihrerseits vergaberechtswidrig war, ist gesondert zu prüfen. Im konkreten Fall sah das Gericht eine solche unzulässige Vorfestlegung nicht als dargetan an; insbesondere musste A vor der Beschaffung nicht erst die Einführung eines vollständig neuen Dokumentationssystems betreiben.
