VG Gera, Beschluss vom 23.10.2025, Az.: 2 K 908/23 Ge (Vorlagebeschluss)
Ein Grundstückseigentümer (A) wandte sich gegen seine Heranziehung zu einem abgestuften Abwasserbeitrag für die Teileinrichtung „Kläranlagen“ in Höhe von 422,66 €. Sein Grundstück ist nicht an eine leitungsgebundene Entwässerungsanlage angeschlossen. Es verfügt über eine vollbiologische Kleinkläranlage und wird seit 1997 dezentral entsorgt. A machte unter anderem geltend, dass für sein Grundstück schon deshalb kein Beitrag geschuldet sei und die Heranziehung im Übrigen viel zu spät komme. Mit Zwischenerfolg!
Das VG Gera hat das Verfahren ausgesetzt und dem Thüringer Verfassungsgerichtshof die Frage vorgelegt, ob das ThürKAG wegen Fehlens einer absoluten Verjährungsgrenze mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar ist. Das Gericht geht davon aus, dass nach der geltenden Rechtslage Beiträge noch Jahrzehnte nach Entstehung des Vorteils festgesetzt werden können, wenn die sachliche Beitragspflicht erst durch späteres wirksames Satzungsrecht entsteht. Im konkreten Fall hätte A noch 24 Jahre nach Herstellung der Anschlussmöglichkeit zu Beiträgen herangezogen werden können. Genau darin sieht das VG einen verfassungsrechtlich unzulässigen Schwebezustand.

