VK Bund, Beschluss vom 02.02.2024, Az.: VK 2-98/23

Eine Vergabestelle (VS) schrieb die Vergabe eines Rahmenvertrages für die Erbringung von IT-Beratungsleistungen aus. Die Bieter sollten als Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mindestens drei Referenzen mit Bezug auf IT-Beratungsleistungen und einem Auftragswert i.H.v. mindestens einer Million Euro vorlegen. Bei einer Referenz sollte es sich um einen Auftrag mit einem öffentlichen Auftraggeber handeln. VS beabsichtigte die Vergabe an Bieter (B1). Ein anderer Bieter (B2) wandte dagegen ein, dass B1 keine Referenz mit einem öffentlichen Auftraggeber vorweisen kann. VS sei ihrer Prüfungs- und Dokumentationspflicht nicht nachgekommen. B2 leitete nach Zurückweisung der Rüge ein Nachprüfungsverfahren ein.

Das Verfahren hatte Erfolg. VS hat die Eignung nicht ausreichend geprüft und dokumentiert. In den Vergabeunterlagen wurde lediglich festgehalten, dass B1 drei Referenzen einreichte. Daraus geht nicht hervor, dass wenigstens eine Referenz einen Auftrag mit einem öffentlichen Auftraggeber belegt. Ob ein Auftraggeber die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers i.S.d. § 99 GWB erfüllt, ist mithilfe einer juristischen Bewertung zu ermitteln. Seitens der VS ist eine solche Ermittlung nicht ersichtlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass B1 auf dem ersten Blick überhaupt keine solche Referenz zweifelsfrei nachgewiesen hat. Mangels wesentlicher Überlegungen der VS in der Dokumentation kommt auch keine Ergänzung im Nachprüfungsverfahren in Betracht.