BayObLG, Beschluss vom 06.09.2023, Az.: Verg 5/22

Im Rahmen der Sanierung eines Museums schrieb die Vergabestelle (VS) Projektsteuerungsleistungen im offenen Verfahren aus. VS forderte für die Eignungsfeststellung mindestens zwei Referenzen über Projektsteuerungsleistungen bei Bauvorhaben mit Baukosten von mindestens 100 Millionen Euro und einer Leistungszeit von mindestens fünf Jahren, wovon eins der Projekte ein Sanierungsprojekt sein sollte. Dazu sollte mindestens eine Referenz die Projektsteuerung von wenigstens drei dauerhaften Einzelausstellungen im Rahmen einer Sanierung zum Gegenstand haben. Zusätzlich sollten mindestens 80 Mitarbeiter an dem Projekt beschäftigt werden, wovon mindestens 50 Architekten sein sollten. Ein Bieter (B) hielt die Anforderungen völlig überzogen und erhob sofortige Beschwerde.

Die Beschwerde war erfolgreich. Es liegt ein Verstoß gegen § 122 Abs. 4 GWB vor. Die VS überschritt ihren Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Eignungsanforderungen. Die Anforderungen an die Eignung der Bieter waren derartig hoch, dass kein angemessenes Verhältnis zum Auftragsgegenstand bestand. Hierdurch kam es zu einer erheblichen Einschränkung des Wettbewerbs. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, warum Referenzen zu Dauerausstellungen verlangt werden, wenn es keine spürbaren Unterschiede zur Gestaltung von temporären Ausstellungen gibt. Die Anzahl der als Referenz in Betracht kommenden Projekte, wird daher zu sehr eingeschränkt. Es bestehen auch keine gewichtigen Gründe, die die Anforderungen rechtfertigen würden.