LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022, Az.: 8 TaBV 59/21

Der Betriebsrat (BR) einer Airline (AL) wollte zwei Mitglieder aus Köln und Düsseldorf zu einer Präsenzschulung in Binz/Rügen entsenden. Aus Kostengründen verwies die AL auf ortsnähere Schulungsangebote bzw. ein Webinar. Die Mitglieder nahmen daraufhin an einem Präsenzseminar in Potsdam teil. Die Kosten beliefen sich für die Schulung auf 1.818,32 Euro und für Übernachtung und Verpflegung auf 1.319,26 Euro. AL verweigerte die Kostenübernahme. Die Mitglieder hätten auch an einem kostengünstigeren Webinar teilnehmen können. Der BR begehrte die Verpflichtung der AL zur Übernahme der Schulungs- sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Dem Begehren wurde stattgegeben. Der BR muss sich nicht anstelle einer Präsenzschulung auf ein kostengünstigeres Webinar verweisen lassen. Gem. § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber alle Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulung nach § 37 Abs 6 BetrVG entstanden sind, soweit sie für die Betriebsratsarbeit notwendig ist. Zwar muss der BR bei der Erforderlichkeitsprüfung von Schulungsveranstaltungen die finanzielle Belastung der AL berücksichtigen, jedoch steht ihr ein Beurteilungsspielraum bei der Seminarauswahl zu. Ein inhaltsgleiches Webinar ist mit einer entsprechenden Präsenzschulung qualitativ nicht vergleichbar. Der BR durfte die konkret angefallenen Kosten für erforderlich halten.