BGH, Urteil vom 20.01.2021, Az.: I ZR 96/20
Ein Unternehmer (U) vertrieb Treppenlifte. Dabei handelte es sich vor allem um Kurventreppenlifte mit Schienen, die individuell an die im Treppenhaus zu befahrenden Kurven angepasst werden. Auf seiner Homepage informierte U interessierte Käufer, dass gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht besteht. Eine Verbraucherzentrale (V) wies U auf das Gegenteil hin. Anschließend verlangte V von U, den unlauteren Hinweis auf seiner Webseite zu unterlassen. U meinte jedoch, dass ein Vertrag über einen Kurvenlift ein Werklieferungsvertrag sei und damit auch gem. § 312 g BGB kein Widerrufsrecht bestehe. V verklagte U auf Unterlassung unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision.
Die Revision hatte Erfolg. Das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB ist nicht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der Widerrufsausschluss für „Verträge zur Lieferung von Waren“ nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB umfasst lediglich Kaufverträge und Werklieferungsverträge, nicht jedoch Dienstverträge oder Werkverträge. Für die Abgrenzung kommt es maßgeblich darauf an, worin der Schwerpunkt des Vertrages liegt. Hier liegt der Schwerpunkt des angestrebten Vertrages nicht auf der Übereignung eines Treppenlifts, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, insbesondere der Anfertigung und Einpassung einer Laufschiene in das Treppenhaus des Kunden. Es handelt sich demnach um einen Werkvertrag.