BAG, Urteil vom 15.07.2021, Az.: 6 AZR 207/20

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Umkleide- und Wegzeiten des als Zugchef beschäftigten Arbeitnehmers (AN). Dieser ist aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung verpflichtet, die vom Arbeitsgeber (AG) zur Verfügung gestellte Unternehmensbekleidung zu tragen. Der AN beantragte im Klageweg, den AG zu verurteilen, ihm für Umkleidezeiten an zwei Tagen eine Zeitgutschrift, ersatzweise eine Vergütungszahlung zu gewähren. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, das LAG gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Revision des AG bestätigte das BAG im Wesentlichen den Vergütungsanspruch des AN.
Danach handelt es sich bei der vom Kläger benötigten Umkleidezeit zum An- und Ablegen der Arbeitskleidung im Betrieb einschließlich der dadurch veranlassten Wegzeiten grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Als solche zähle nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom AG verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit zusammenhängt. Entscheide sich der AN, verpflichtend zu tragende Dienstkleidung im Betrieb anzulegen, sei die hierfür aufgewandte Zeit fremdnützig und zu vergüten. Dies gelte auch bei einer nicht besonders auffälligen Dienstkleidung oder wenn dem AN freigestellt ist, ob er sich zuhause oder im Betrieb umkleidet.