OVG Bautzen, Beschluss vom 04.11.2021, Az.: 3 B 374/21

Ein Bürger (B) der Stadt (S) wandte sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die §§ 6a und 9 Sächs-CoronaSchVO. Mit den Regelungen wurde ein 2G-Optionsmodell eingeführt, dass privaten Betreibern ermöglicht, nur geimpften oder genesenen Personen Zutritt zur Innengastronomie, Fitnessstudios etc. zu gewähren. Da B nicht zur Kategorie der Geimpften oder Genesenen gehörte, befürchtete er, von Angeboten zur Freizeitgestaltung und zur kulturellen Teilhabe künftig ausgeschlossen zu sein, obwohl von ihm als gesunde und negativ getestete Person keine Ansteckungs- oder Infektionsgefahr ausginge. Im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rügte B daher eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Ziel der Verordnung ist, einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Ausweitung des Zutritts auf negativ Getestete ist kein milderes Mittel, da die Testung eine Momentaufnahme darstellt und die getestete Person sich auch danach noch infizieren könne. In dem Fall droht den anderen lediglich negativ getesteten Besuchern ein schwerer Krankheitsverlauf. Zudem liegt allenfalls ein Eingriff im unteren Bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit vor, da das Optionsmodell keinen flächendeckenden Ausschluss bewirkt. Aufgrund der Erkenntnisse zur Schutzwirkung der Impfungen bzw. einer durchgemachten Erkrankung besteht für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund, sodass der Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig ist.