BGH, Urteil vom 27.11.2025, Az.: VII ZR 112/24
Ein Besteller (A) beauftragte ein Unternehmen (B) mit der Herstellung eines Fahrsilos. Nach Fertigstellung und vollständiger Zahlung zeigten sich Mängel, insbesondere Risse und Unebenheiten in der Betonfläche. A leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein und verlangte anschließend Vorschuss für die Mängelbeseitigung. Das Landgericht sprach A den vollen Betrag zu. Das Berufungsgericht kürzte den Vorschuss dagegen um ein Drittel. Es meinte, A habe das Fahrsilo mehrere Jahre ohne spürbare Einschränkungen nutzen können und erhalte durch die Sanierung nun ein jüngeres Werk. Mit Erfolg wandte sich A an den BGH. Ein Abzug „neu für alt“ kommt bei werkvertraglicher Mangelbeseitigung grundsätzlich nicht in Betracht. Der Unternehmer schuldet von Anfang an ein mangelfreies Werk. Wird der Mangel beseitigt, erhält der Besteller nur den vertragsgemäßen Zustand, den er ohnehin beanspruchen kann. Das gilt auch dann, wenn sich der Mangel erst spät auswirkt und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hatte. Für Unternehmer ist der Einwand der Vorteilsausgleichung damit deutlich eingeschränkt.
