BVerwG, Urteil vom 24.06.2026, Az.: 4 C 2.25
Ein Landwirt (A) betrieb eine Hofstelle mit Schweinehaltung sowie mehrere Außenstandorte mit Geflügelhaltung. Ein Standort war als landwirtschaftliche Tierhaltung genehmigt, zwei weitere Standorte als gewerbliche Tierhaltungsanlagen. A beantragte eine Baugenehmigung für Wintergärten an Masthähnchenställen und unterirdische Abwasserbehälter. Der Landkreis lehnte den Antrag ab. A berief sich auf die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich. Teilweise mit Erfolg! Das BVerwG bestätigte zwar, dass § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht allein nach den früheren Einzelgenehmigungen zu prüfen ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Betriebsweise. Werden landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung als einheitlicher Betrieb geführt, müssen die eigenen Futterflächen für den gesamten Tierbestand ausreichen. Fehlt es daran, entfällt die Landwirtschaftsprivilegierung. Das OVG musste den Fall dennoch erneut prüfen, weil eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 BauGB in Betracht kam. Für die Praxis zeigt die Entscheidung, dass organisatorische Verflechtungen im Außenbereich sorgfältig aufzuarbeiten sind.

