BGH, Urteil vom 15.01.2026, Az.: VII ZR 119/24

Eine Bauherrin (A) ließ auf ein Bestandsgebäude Penthousewohnungen aufsetzen. Zwischen Bestandsgebäude und neuen Wohnungen blieb eine ältere teerhaltige Abdichtungsbahn zurück. Später kam es zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen. A hatte zunächst einen Architekten mit der Entwurfsplanung, danach einen weiteren Architekten (B) mit der Ausführungsplanung und einen dritten Architekten (C) mit Bauüberwachung und Gesamtkoordination beauftragt. Im Bauablauf wurde das Risiko der Abdichtungsbahn zwar erkannt. Die notwendige Klärung, ob die Bahn entfernt werden musste, blieb aber aus. A verlangte Schadensersatz. Mit teilweisem Erfolg! Der BGH stellte klar, dass der Besteller dem Ausführungsplaner regelmäßig eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung stellen muss. Überlässt er fehlerhafte Pläne, kann ihm das Verschulden des Entwurfsplaners als Mitverschulden zugerechnet werden. Beauftragt der Bauherr mehrere Planer, muss er außerdem deren Leistungen koordinieren. Übernimmt ein Architekt gerade die Gesamtkoordination, kann er sich jedoch nicht ohne Weiteres auf mangelhafte Vorleistungen berufen. Seine Aufgabe besteht darin, Schnittstellen zu klären, nachzufassen und Risiken zu ordnen.

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