BGH, Beschluss vom 13.03.2024, Az.: VII ZR 57/23
Ein Bauherr (B) beauftragte ein Bauunternehmen (U) unter Einbeziehung der VOB/B mit Elektroarbeiten für ein größeres Neubauvorhaben. Nach der Ausführung der Arbeiten im Untergeschoss forderte U den B förmlich zur Teilabnahme auf. Ein paar Wochen später schloss U die Arbeiten vom UG bis 2.OG ab und forderte B wieder zur Teilabnahme auf. B wies beide Teilabnahmeverlangen zurück. Seiner Ansicht nach handelte es sich nicht um teilabnahmefähige abgeschlossene Teile der Leistung nach § 12 Abs. 2 VOB/B. U erhob daraufhin Klage und verlangte die Feststellung der Teilabnahmefähigkeit. Vorinstanzlich hatte die Klage keinen Erfolg. U legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Gem. § 12 Abs. 2 VOB/B sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen. Eine solche Teilleistung liegt vor, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als selbstständig gilt, also von den anderen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängig ist. Dies ist vor allem der Fall, wenn sich ihre Gebrauchsfähigkeit hinsichtlich ihrer technischen Funktionsfähigkeit und ihrer vorhergesehenen Nutzung abschließend für sich beurteilen lässt. Dabei können Leistungsteile innerhalb eines Gewerks grundsätzlich nicht als in sich abgeschlossen angesehen werden. Vorliegend beziehen sich die Elektroarbeiten nicht auf in sich abgeschlossene, räumlich getrennte Gebäudeteile, sodass keine Teilabnahmefähigkeit gem. § 12 Abs. 1 VOB/B vorliegt.