OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2024,, Az.: OVG 6 N 4/24

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest. E wandten sich gerichtlich dagegen. Sie sind der Auffassung, dass die Nachforderung rechtswidrig ist. Vorinstanzlich hatte die Klage keinen Erfolg. E gingen in Berufung.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Grundlage für die Beitragserhebung ist laut Kitasatzung die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung. Demzufolge kommt es für die Entstehung des Anspruchs auf den Elternbeitrag auf das Inkrafttreten der Satzung in Verbindung mit dem bestehenden Betreuungsverhältnis und nicht auf den Beitragsbescheid an, denn durch diesen wird lediglich die Höhe des Elternbeitrags festgesetzt. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine unzulässige Rückwirkung des Inkrafttreten der Satzung sprechen. Mithin durfte S die Elternbeiträge nachfordern.