BAG, Urteil vom 08.11.2022, Az.: 6 AZR 15/22

Eine Flugbegleiterin (FB) war bei Air Berlin in Düsseldorf beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung des Flugbetriebs wurde das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.01.2018 gekündigt. Die Kündigung war aufgrund einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Im Rahmen weiterer Massenentlassungen wurde FB mit Schreiben vom 27.08.2020 erneut gekündigt. FB focht die Kündigung gerichtlich an und stützte sich u.a. auf formelle Mängel. Ihre Kündigungsschutzklage wurde vorinstanzlich abgewiesen.

Die Revision der AN hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis wurde am 27.08.2020 wirksam beendet. Infolge der Stilllegung des Flugbetriebs war dies auch sozial gerechtfertigt. Die Kündigung weist keine formellen Mängel auf. Die Anforderungen an das Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung sind gem. § 17 Abs. 2 KSchG erfüllt. Die nach § 17 Abs. 3 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige wurde bei der zuständigen Agentur für Arbeit vollständig erstattet. Weitere Unwirksamkeitsgründe der Kündigung sind nicht ersichtlich.