OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2021, Az.: 12 U 230/20

Ein Spezialunternehmen (S) beauftragte einen Garten- und Landschaftsbauer (U) unter Einbeziehung der VOB/B mit Pflasterarbeiten im Gehwegbereich eines Parkdecks. S rügte anschließend Fugenverschiebungen und verklagte U auf einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss in Höhe von 23.500 EUR. U berief sich darauf, dass er schriftlich Bedenken angemeldet hatte. Zusätzlich hatte der Vater (V) des Unternehmers en S in einer Besprechung eingehend über die grundsätzliche Problematik unterrichtet sowie auf die Folgen hingewiesen. Die Klage des S hatte zunächst Erfolg. Hiergegen richtete sich die Berufung des U.
Die Berufung hatte Erfolg. Zwar genügt der schriftliche Bedenkenhinweis den Anforderungen des § 4 Abs. 3 VOB/B nicht, da hierdurch lediglich pauschal Bedenken mitgeteilt wurden. Allerdings reicht auch ein mündlicher Bedenkenhinweis aus, soweit dieser eindeutig, inhaltlich klar, verständlich und erschöpfend ist. S wurde in dem Gespräch mit V von diesem über alle nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren aufgeklärt. Die Vorinstanz hatte diesen Vortrag jedoch unberücksichtigt gelassen, weshalb das OLG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwies.