BAG, Urteil vom 16.06.2021, Az: 10 AZR 31/20

Die Parteien streiten, ob der als Busfahrer angestellte Kläger (B) Anspruch auf Schicht- und Einmannzulagen hat. Der Arbeitsvertrag aus den 1990ern enthielt eine Bezugnahme auf die „für den Arbeitgeber (AG) geltenden Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr in ihrer jeweils letzten Fassung“. Der AG wandte bei Abschluss des Arbeitsvertrages einen Lohntarifvertrag an, der eine Einmannfahrerzulage und eine Schichtarbeitszulage vorsah. Im Jahr 2000 schloss der AG Haustarifverträge, die diese Zulagen nicht vorsahen, aber eine Stundenlohnerhöhung. Ab Mitte 2000 rechnete der AG keine Schicht- und Einmannfahrerzulagen zugunsten des B mehr ab. Dagegen wandte sich B auf dem Klageweg. Das LAG wies die Klage ab, B legte Revision ein.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zulagen. Seit Inkrafttreten der Haustarifverträge bestehe ein solcher Anspruch auf Zulagen nicht mehr. Die Auslegung der Bezugnahmeklausel ergebe, dass sich diese auch auf den für den AG geltenden Haustarifvertrag beziehe. Die Klausel verweise auf „für den AG geltende Tarifverträge“ und nicht nur auf Flächentarifverträge. Dass Tarifverträge „für die gewerblichen AN im Omnibusverkehr“ in Bezug genommen würden, diene nur der Begrenzung der inhaltlichen Dynamik, sodass Tarifverträge nur einer bestimmten Gruppe von AN einbezogen werden können. Daraus ergebe sich kein Hinweis, dass nur Flächentarifverträge erfasst sein sollten.

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